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Das Unfallopfer ist gemäß § 249 BGB so zu stellen , wie es stünde , wäre dieses Unfallereignis gar nicht eingetreten.
Ein Unfallopfer macht seine gesetzlichen Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend.
Versicherungsnehmer hat bei einem selbst verschuldeten Unfall, gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen, Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
Die Ersatzleistung wird durch Vertragsbedingungen geregelt. Eventuell fällt auch ein Selbstbeteilungsbetrag an.
Achtung: Kaskoschäden stellen keinen Schadensersatzanspruch dar.
Von einem Totalschaden spricht man,
wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Hierdurch wandelt sich der Anspruch auf Wiederherstellung in Anspruch auf Geldersatz.
Mietet der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug, hat er Anspruch auf Geldentschädigung (Basis § 249 BGB, Abs. 2).
Die Höhe dieser Nutzungsausfallentschädigung ist abhängig vom Fahrzeugtyp und der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer.
Zur Bemessung der Höhe verwendet der Sachverständige entsprechende Tabellen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.
Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren, sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert ist dann die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschaden abrechnet.
Der Restwert entspricht in der Höhe einem Betrag, den ein Fahrzeugeigner durchschnittlich an dem ihm zugänglichen Markt auch ohne außergewöhnliche Bemühungen erzielen kann.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer, oftmals durch Versicherungen vorgeschlagen, muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.
Diesbezügliche Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, bzw. der gegnerischen Versicherung ist empfehlenswert.
Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter der Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass auch ein sach- und fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als vergleichbare Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Dieser Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert berechnet und genannt.
In der Regel wird nach dem 5.Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.
- Feststellung der voraussichtlichen Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall
- Technische Gutachten
- Fahrzeugbewertungen nach DAT und Classic Data (Wertgutachten)
- Oldtimergutachten
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz. - Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGHs die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
Ist für einen Laien klar erkennbar, dass der entstandene Schaden unter € 750 liegen wird, kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.
Der Geschädigte sollte darauf achten, dass der Sachverständige Kfz-Meister, Karosseriebaumeister oder Diplom-Ingenieur ist und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband wie dem BVFS oder BVSK ist. Anhaltspunkt für die Qualifikation kann auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder Handwerkskammer sein.
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Nur der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelte. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.
Die meisten Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. Bei Schadensgutachten ist der Preis abhängig von der Schadenshöhe oder dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
In sehr pauschaler Weise sind alle Kfz-Sachverständigen angegriffen worden. Sicher ist unbestreitbar, dass es auch bei den Kfz-Sachverständigen wie in jedem anderen Beruf schwarze Schafe gibt. Diese Tatsache wird bei den Sachverständigen dadurch begünstigt, dass es kein gesetzliches Berufsbild gibt. Ohne Sachverständige allerdings würde eine korrekte Schadensregulierung kaum möglich sein. Geschädigte, Werkstätten aber auch die Versicherungen wären einer erheblichen Betrugsgefahr ausgesetzt. Unser Berufsverband geht mit erheblichem Aufwand gegen unqualifizierte Sachverständige und Sachverständigenorganisationen vor. Jeder Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Auswahl eines seriösen Sachverständigen dem unseriösen sogenannten Sachverständigen keine Chance zu lassen.
Das wichtigste nach einem Unfall ist "Ruhe zu bewahren". Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.
Martin Reinhardt
Kfz. - Sachverständigerbüro
Mitglied im BVFS e.V.
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71640 Ludwigsburg
( Der Eingang befindet sich
gegenüber der Gmünder Straße 16 )
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